Wurftaubenschützen Donau-Wald Hoerabach 1990 e.V.Willkommen auf unserer Homepage
               

Satzung

Wurftaubenschützen Donau- Wald 1990 Hoerabach e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Donau- Wald Hoerabach e.V. und hat seinen Sitz 94377 (8441) Steinach

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

Er ist eingetragener Verein im Sinne de § 21 BGB.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schiessen fördern und pflegen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein wer unbescholten ist.

Mitglied kann nur werden, wer das 16 Lebensjahr ( vorher 18 Jahre) vollendet hat.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.

Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a; durch Austritt.

   Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen.    Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige    Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b; durch Ausschluss

    Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.  Er kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitglieder Versammlung Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schiessbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung, zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

Derzeit: 40,-€

§8 Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1.      Schützenmeisteramt,

2.      Der Vereinsausschuß,

3.      Die Mitgliederversammlung.

Zu 1; Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. Schützenmeister und 

2. Schützenmeister, 1. Schatzmeister, 

1. Schriftführer und 1. Sportleiter.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 

2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 

1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters.

Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu2; Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern.

Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat.

Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun.

Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.

Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden.

Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet die Sitzung.

 Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme.

Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu3; Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

(Anmerkung: Erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch die Presse, so ist jede Zeitung, in der die Mitteilung erfolgen soll, in der Satzung namhaft zu machen)

Die Einladung hat mindesten 14 Tage vorher zu erfolgen.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte.

1.      Entgegennahme der Berichte

a; des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr

b; des Schatzmeisters über die Jahresrechnung

c; der Rechnungsprüfer,

d; des Sportleiters.

2.      Entlastung des Schützenmeisteramtes.

3.      Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses.

Wahl der Rechnungsprüfer.

4.      Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

5.      Satzungsänderung

6.      Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Auschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren.

Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seine bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.